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| § 1 Name und Sitz |
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- Der Verein führt den Namen
"Gewerbeverein Trebur e.V.". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Groß-Gerau eingetragen werden.
- Der Gewerbeverein Trebur e.V. hat
seinen Sitz in Trebur.
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| § 2 Zweck |
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- Der Verein ist
ausschließlich eine Interessengemeinschaft von Handel, Handwerk und
freier Berufe.
- Zweck des Vereins ist die
Zusammenführung der Gewerbetreibenden in der Großgemeinde Trebur,
sowie die Förderung und Pflege eines freundschaftlichen Verhältnisses
seiner Mitglieder. Soweit es dem Verein möglich ist, wird er seine
Mitglieder mit ausreichender Information unterrichten und beraten.
- Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
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- Mitglied kann jede
selbständige natürliche oder juristische Person aus Handel, Handwerk
und den freien Berufen werden. Mitglied ist der Betrieb.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben
will. hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die
Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Aufnahme kann ohne Angaben
von Gründen abgelehnt werden.
- Alle bestehenden Mitgliedschaften
werden übernommen.
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| § 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
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- Die Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitgliedes oder mit der Aufgabe seines Gewerbes b) durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur
zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluß
aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger
Anhörung durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a)
wegen Verletzung von Mitgliedspflichten. b) wegen Mißachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins. c) wegen Nichtzahlung von
Beiträgen, d) wegen eines schwerwiegenden vereinsschädigenden
Verhaltens. e) wegen unehrenhafter Handlungen.
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| § 5 Beiträge |
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- Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeitrage, die einmal im Jahr erhoben werden. Außerordentliche
Beitrage werden nach Bedarf erhoben.
- Die Festlegung der Beträge
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Ein Rückerstattung bei
vorzeitigem Austritt besteht nicht.
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| § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit |
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- Stimmberechtigt ist je Betrieb
nur ein Bevollmächtigter (nachfolgend Mitglied genannt), der das 18.
Lebensjahr vollendet haben muß.
- Als Vorstandsmitglied sind
Bevollmächtigte der Mitgliedsbetriebe wählbar.
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| § 7 Maßregelungen |
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Gegen Mitglieder, die
gegen die Satzung oder gegen Anord- nungen der Vereinsorgane verstoBen,
können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittel auszusprechen. |
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| § 8 Rechtsmittel |
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| Gegen eine Ablehnung der
Aufnahme (§ 3 Abs. 3), gegen einen Ausschluß (§ 4 Abs. 2) sowie
gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist
innerhalb von zwei Wochen (vom Zugang des Bescheides gerechnet) schriftlich
beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig. |
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| § 9 Vereinsorgane |
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Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende
Vorstand c) der Gesamtvorstand |
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| § 10 Mitgliederversammlung |
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- Oberstes Organ des Vereins ist
die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist
jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen
durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Der Vorstand hat binnen 4 Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
a) auf
Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes oder des
Gesamtvorstandes b) auf schriftliches Verlangen gegenüber dem
Vorsitzenden von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
- Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der
erschienenen stimm berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für die
Änderung des Vereinszwecks ist die Einstirmmigkeit aller erschienenen
Mitglieder erforderlich.
- a) Anträge müssen
spätestens zwei Wqchen vor der Mitglieder- versammlung dem 1. Vorsitzenden
schriftlich zugegangen sein. Sie sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor
der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
b) Dringlichkeitsanträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. c) Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
bedarf der Einstimmigkeit.
- Dem Antrag eines Mitglieds auf
geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
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| § 11 Der Vorstand |
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- Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der I. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der
Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden tätig.
- Der Vorstand arbeitet:
a)
als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem I. Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem I. Schriftführer,
b) als Gesamtvorstand. bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand (a), dem 2.Schriftführer, und maximal 12 Beisitzer.
- Aufgabe des Gesamtvorstandes ist
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Führung der laufenden Geschäfte.
- 1) Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die
auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
2)
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes ausreichend zu informieren. 3) Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht. an allen Sitzungen der
Ausschüsse teilzunehmen.
- 1) Der Vorsitzende beruft und
leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des
Gesamtvorstandes. Er hat auch dann eine Sitzung des Gesamtvorstandes
einzuberufen. wenn drei seiner Mitglieder es beantragen.
2) Der
Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. 3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamt
vorstand berechtigt. ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen oder einen Beisitzer mit den Aufgaben des Ausscheidenden zu
betrauen.
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| § 12 Ausschüsse |
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- Für die Bereiche
Weihnachtsmarkt und Gewerbeausstellungen werden Ausschüsse gebildet. Die
Leiter und Mitglieder der Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand bestimmt.
- Der Gesamtvorstand kann bei
Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder er beruft.
- Die Sitzungen der
Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den 1. Vorsitzenden oder
der Ausschussleiter einberufen. Es besteht Informationspflicht seitens der
Ausschlussleiter an den geschäftsführenden Vorstand.
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| § 13 Protokollierung der Beschlüsse |
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| Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse, ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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| § 14 Wahlen |
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- Der 1. Vorsitzende, sowie dessen
Stellvertreter (2. Vorsitzender) werden im jährlichen Wechsel für
zwei Jahre gewählt.
- Der 1. und 2. Schriftführer
werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt.
- Alle anderen Mitglieder des
Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
- Alle unter § 14 Abs. 1-3
genannten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer werden im
jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt.
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| § 15 Kassenprüfung |
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- Die Kasse des Vereins wird in
jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten
Kassenprüfer geprüft. die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
- Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen. bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte. die
Entlastung des Gesamtvorstandes
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| § 16 Ordnungen |
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| Zur Durchführung
der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. die vom
Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel Mehrheit beschlossen oder geändert
werden kann. |
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| § 17 Ehrungen |
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- Jedes Vereinsmitglied kann
geehrt werden.
- In besonderen Fällen.
außergewöhnlichen Anlässen und bei besonderen Verdiensten zum
Wohle des Vereins, können auch Bevollmächtigte der Betriebe und
Nichtmitglieder, geehrt werden.
- Vorschläge für
Ehrungen kann jedes Vorstandmitglied mündlich, bei einer
Vorstandssitzung,einbringen.
- Entscheidungen, die die
Absätze 1-3 betreffen, werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit
beschlossen.
- a) Ehrungen müssen
öffentlich in einer Mitgliederversammlung oder bei besonderen
Anlässen erfolgen.
b) Die Ehrung wird stets durch den 1. Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter vorgenommen. c) Dem Geehrten ist eine
entsprechende Urkunde auszuhändigen.
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| § 18 Ehrenmitgliedschaft |
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- Die Ehrenmitgliedschaft
(nachfolgend als EM bezeichnet) ist die höchste Auszeichnung des Vereins.
- Für die Verleihung der EM
ist mindestens einer der folgenden Punkte Voraussetzung und Bedingung
a)
außergewöhnliche Verdienste zum Wohle des Vereins; b)
langjährige Tätigkeit im Vorstand; c) langjährige Verdienste
im Verein
- a) Anträge zu EM
können nur von Mitgliedern des Vorstandes eingebracht werden.
b) Die
Abstimmung erfolgt innerhalb einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Dem
Antrag auf geheime Wahl muß stattgegeben werden.
- a) Die Verleihung der EM erfolgt
im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
b) Dem Ehrenmitglied wird eine
Urkunde ausgehändigt.
- Die Verleihung der EM ist ein
Tagesordnungspunkt.
- Nehmen die vorgeschlagenen
Personen die EM an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
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| § 19 Auflösung des Vereins |
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- Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung, beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen
Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer
Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b)
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, schriftlich
gefordert wurde.
- a) Die Versammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel
der erschienenen stinlnberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstinlnung ist namentlich und schriftlich vorzunehmen.
b) Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den
Auflösungsbeschluß fassen kann.
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| § 20 Besondere Bestimmungen |
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- Der Verein löst sich
unabhängig von einem Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn er
weniger als 10 Mitglieder führt. Bei Unterschreiten der
Mindestmitgliederzahl ist das Vereinsvermögen der hiesigen Gemeinde zur
Verwaltung zu übergeben. Diese ist zu ersuchen, dasselbe zu erhalten und
es dem ersten sich neu bildenden Gewerbeverein in Trebur zu übergeben, der
sich zu dieser Satzung bekennt und die §§ 2 - 20 mindestens 10 Jahre
beibehält.
- Sollte sich nach 5 Jahren kein
neuer Gewerbeverein bilden, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an
die Kindergärten der Gemeinde Trebur.
- Sofern die Gemeinde die
Verwaltung des Vereinsvermögens ablehnt, fällt das Vermögen
unmittelbar an eine karitative Einrichtung.
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| § 21 Schlussbestimmung |
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| Diese Satzung wurde in
der Mitgliederversammlung vom 24.9.1986 angenommen und setzt alle
vorausgegangenen Satzungsbestimmungen außer Kraft. |
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| Die
Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Groß Gerau erfolgte
unter der Nr.771 am 5.Mai 1987 |
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